
Kirchliches Amtsblatt · Erzbistum Hamburg, 30. Jahrgang, Nr. 10, 29.11.2024
Im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Absatz 7 Satz 4 VwOBG ernenne ich folgende Personen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates, der dieselben Rechte und Pflichten wie ein Kirchenvorstand hat:














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